§ 8 KHSFV – Auswertung der Wirkungen der Förderung
(1) Für die Auswertung der Wirkungen der Förderung übermitteln die zuständigen obersten Landesbehörden dem Bundesamt für Soziale Sicherung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zum 1. April eines Jahres, erstmals zum 1. April 2017, für die Vorhaben, für die das Bundesamt für Soziale Sicherung Fördermittel bewilligt hat, 1. den Stand der Umsetzung und den voraussichtlichen Abschluss des Vorhabens, 2. Zwischenergebnisse über die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel oder die begründete Erklärung, dass eine entsprechende Zwischenprüfung nicht erfolgt, 3. Angaben über die Höhe der ausgezahlten Mittel, 4. aussagekräftige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Bestimmungen des § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, insbesondere die Verpflichtungen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eingehalten worden sind.
§ 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann weitergehende Nachweise verlangen, sofern diese für die Auswertung der Wirkungen der Förderung erforderlich sind.
(2) Spätestens innerhalb von 15 Monaten nach Abschluss eines Vorhabens übersenden …
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