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§ 21 KMAG – Anzeige- und Meldewesen; Verordnungsermächtigung

(1) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen: 1. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Zulassung nach Artikel 16 oder Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich ist, und die Änderung der Firma, 2. einen Verlust in Höhe von 25 Prozent der Eigenmittel, 3. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes, 4. die Aufnahme und die Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen, 5. die Absicht seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Organe, eine Entscheidung über seine Auflösung herbeizuführen, 6. das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach Artikel 35 oder Artikel 67 oder der Wegfall einer geeigneten Versicherung nach Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114, 7. den Erwerb oder die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung an dem eigenen Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals, sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt, 8. die Tatsache, dass das Institut Tochterunternehmen …