§ 23 KMAG – Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
(1) Die Bundesanstalt kann ein Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts verwarnen, wenn dieses Mitglied gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114, der Verordnung (EU) 2022/2554, dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes, der Verordnung (EU) 2023/1113 oder der zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat. Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und des hierdurch begründeten Verstoßes.
(2) Die Bundesanstalt kann statt dem Institut nach § 12 dieses Gesetzes oder Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c, d oder e oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung zu entziehen, die Abberufung des verantwortlichen Mitglieds des Leitungsorgans verlangen.
(3) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Mitglieds des Leitungsorgans eines Instituts auch verlangen, wenn 1. das Mitglied des Leitungsorgans nicht zuverlässig ist, nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet, 2. das Mitglied des Leitungsorgans im Falle des Absatzes 1 das Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt vorsätzlich oder …