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§ 28 KMAG – Ergänzende Bestimmungen zum Reservevermögen und zur Sicherung entgegengenommener Geldbeträge

(1) Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 halten das Reservevermögen nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 getrennt von ihrem sonstigen Vermögen und von anderen Reservevermögen.

(2) Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Reservevermögen finden nur wegen der Ansprüche nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der Ansprüche nach Absatz 6 statt. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.

(3) Der Emittent benennt in seinem Rücktauschplan einen im Falle der Durchführung des Rücktauschplanes zu bestellenden Abwickler. Der Abwickler und sein Stellvertreter müssen über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Verwaltung des Reservevermögens verfügen. Abwickler kann nicht sein, wer in den letzten drei Jahren das Reservevermögen geprüft hat.

(4) Ordnet die Bundesanstalt die Durchführung des Rücktauschplanes nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114 an, bestellt der Emittent unverzüglich den im Rücktauschplan genannten Abwickler. Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen als des im Rücktauschplan genannten Abwicklers verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Abwickler nicht den Vorgaben …