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§ 40 KMAG – Besondere Pflichten des Abschlussprüfers; Verordnungsermächtigung

(1) Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten nach der Verordnung (EU) 2023/1114 auch in Verbindung mit den entsprechenden technischen Regulierungsstandards erfüllt hat. Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen 1. nach dem Geldwäschegesetz und der Verordnung (EU) 2023/1113, 2. nach Titel III Kapitel 2, 3 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie 3. nach Titel IV Kapitel 1 und Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1114, 4. nach Titel V Kapitel 2 und 3 sowie nach Artikel 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 und 5. nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554

nachgekommen ist, soweit diese Verpflichtungen auf das Institut anzuwenden sind.

(2) Der Abschlussprüfer hat es unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung …