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§ 19 KonsG – Erfordernisse einer besonderen Ermächtigung

(1) Berufskonsularbeamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind ohne weiteres zur Wahrnehmung aller konsularischen Aufgaben befugt.

(2) Andere Berufskonsularbeamte sollen nur dann 1. Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen beurkunden, 2. Auflassungen entgegennehmen und 3. Versicherungen an Eides statt abnehmen,

wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind. Sie können nur dann 1. Vernehmungen und Anhörungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, vornehmen, 2. Verklarungen aufnehmen und 3. Eide abnehmen,

wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind.