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§ 12a KraftStG – Steuererklärungspflicht

(1) Der Steuerschuldner hat eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben 1. für ein inländisches Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde, wenn das Fahrzeug a) zum Verkehr zugelassen werden soll, b) zum Verkehr zugelassen ist und der Halter wechselt oder c) während der Dauer der Steuerpflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe der Steuer ändert; d) wenn für das Fahrzeug ein Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 zugeteilt werden soll; 2. für ein ausländisches Fahrzeug a) am deutschen Teil der Grenze der Europäischen Union bei der Zollstelle, die für die amtliche Abfertigung zuständig ist oder b) im Straßenverkehr innerhalb der Europäischen Union bei der Zollstelle, die von der Generalzolldirektion hierzu bestimmt ist, wobei die Steuererklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in das Inland auch auf dem Postweg abgegeben werden kann, wenn die Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steuererklärung entrichtet wird; c) wenn der Aufenthalt des Fahrzeugs im Inland über die Zeit, für die die Steuer entrichtet worden ist, hinaus andauern soll (Weiterversteuerung) bei jeder Zollstelle, die mit der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer befasst ist; 3. bei …