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§ 7c KredAnstWiAWPHEV – Übergangsvorschriften zur sechsten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung

(1) Institute, die vor dem 22. Juli 2014 Zuführungen zu Sonderposten gemäß den §§ 340g und 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs vorgenommen haben, haben dies der Entschädigungseinrichtung bis zum 12. August 2014 mit dem für das Abrechnungsjahr vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 maßgeblichen festgestellten Jahresabschluss im Einzelnen betragsmäßig anzuzeigen. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Institute, die für die Festsetzung des Jahresbeitrags für das Abrechnungsjahr vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 Ermäßigungstatbestände nach § 2 Absatz 2 Satz 2 bis 4, eine abweichende Zuordnung zu einer anderen Beitragsgruppe nach § 2b oder einen Versicherungsabschlag nach § 2d nicht beantragt oder die Gläubigerzahlen für die Zwecke des § 2c nicht angegeben und nachgewiesen haben, können dies für die Zwecke der Berechnung des fiktiven Jahresbeitrags nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung bis zum 12. August 2014 nachholen. § 2 Absatz 2 Satz 5 und 6, § 2b Satz 2, § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 2d Absatz 2 Satz 1 und 2, jeweils in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung, gelten entsprechend. Die in Satz 1 genannte Frist ist eine …

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