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§ 7d KredAnstWiAWPHEV – Übergangsvorschriften zur Siebten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung

Die §§ 1, 2a, 2c, 4, 5 und 6 in der ab dem 8. Dezember 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2017 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.

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