§ 7e KredAnstWiAWPHEV – Übergangsvorschriften zur Achten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
Die §§ 1, 2 und 2a in der ab dem 31. August 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2018 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.
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