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§ 3 KRITISDachG – Zentrale Anlaufstelle; zuständige Behörde; behördliche Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ist zentrale Anlaufstelle im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2557 in der Fassung vom 14. Dezember 2022.

(2) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist 1. das Bundesministerium des Innern für die kritischen Dienstleistungen, die von Einrichtungen der Bundesverwaltung erbracht werden, 2. die Bundesnetzagentur für die kritischen Dienstleistungen a) der Stromversorgung, b) der Erdgasversorgung, c) der Wasserstoffversorgung und d) des Betriebes von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, 3. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die kritische Dienstleistung der Mineralölversorgung, 4. die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die kritische Dienstleitung der See- und Binnenschifffahrt in Bezug auf den Betrieb der bundeseigenen Wasserstraßeninfrastruktur, 5. das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die kritischen Dienstleistungen der Wasserstands- und Gezeitenvorhersage des Bundes, 6. das Fernstraßen-Bundesamt für die kritische Dienstleistung des Straßenverkehrs in Bezug auf …

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