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§ 4 KRITISDachG – Geltungsbereich; Sektoren; Verordnungsermächtigung

(1) Dieses Gesetz gilt für Betreiber kritischer Anlagen in den folgenden Sektoren: 1. Energie, 2. Transport und Verkehr, 3. Finanzwesen, 4. Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, 5. Gesundheitswesen, 6. Wasser, 7. Ernährung, 8. Informationstechnik und Telekommunikation, 9. Weltraum und 10. Siedlungsabfallentsorgung.

(2) § 3 Absatz 8, die §§ 9, 10, 12 bis 16, 18, 19 Absatz 2 sowie die §§ 20, 21 Absatz 6 gelten nicht für 1. Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 und Unternehmen, für die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 auf Grund von § 1a Absatz 2a des Kreditwesengesetzes oder § 293 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten, 2. Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation, 3. Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Siedlungsabfallentsorgung, mit Ausnahme des § 12, und 4. für Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, mit Ausnahme des § 12.

(3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, die kritischen Dienstleistungen …

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