Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
Im Gesetz
- § 1 Zweck des Gesetzes
- Anlage 1 Beseitigungsverfahren
- § 2 Geltungsbereich
- Anlage 2 Verwertungsverfahren
- § 3 Begriffsbestimmungen
- Anlage 3 Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
- § 4 Nebenprodukte
- Anlage 4 Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen nach § 33
- § 5 Ende der Abfalleigenschaft
- Anlage 5 (zu § 6 Absatz 3) Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie
- § 6 Abfallhierarchie
- § 7 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
- § 7a Chemikalien- und Produktrecht
- § 8 Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen
- § 9 Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung
- § 9a Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle
- § 10 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
- § 11 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme
- § 12 Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme
- § 13 Pflichten der Anlagenbetreiber
- § 14 Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung
- § 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung
- § 16 Anforderungen an die Abfallbeseitigung
- § 17 Überlassungspflichten
- § 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen
- § 19 Duldungspflichten bei Grundstücken
- § 20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- § 21 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
- § 22 Beauftragung Dritter
- § 23 Produktverantwortung
- § 24 Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht
- § 25 Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt; Obhutspflicht
- § 26 Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung
- § 26a Freistellung von Nachweispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle
- § 27 Besitzerpflichten nach Rücknahme
- § 28 Ordnung der Abfallbeseitigung
- § 29 Durchführung der Abfallbeseitigung
- § 30 Abfallwirtschaftspläne
- § 31 Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen
- § 32 Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, Unterrichtung der Öffentlichkeit
86 §§