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§ 15 KrZwMG – Geschäftsleiter; Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans

(1) Ein Kreditdienstleistungsinstitut hat mindestens einen Geschäftsleiter zu bestellen. Geschäftsleiter haben für die Leitung eines Kreditdienstleistungsinstituts fachlich geeignet und zuverlässig zu sein. Ein fachlich nicht geeigneter oder unzuverlässiger Geschäftsleiter darf nicht bestellt werden. Stellt sich heraus, dass ein Geschäftsleiter nicht fachlich geeignet oder unzuverlässig ist, hat das Kreditdienstleistungsinstitut ihn unverzüglich abzuberufen, nachdem es davon Kenntnis erlangt hat. Ein Geschäftsleiter gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn 1. er rechtskräftig verurteilt wurde aufgrund einschlägiger Straftaten, insbesondere a) Straftaten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder mit Finanzdienstleistungen, mit Geldwäsche, mit der Verletzung des Berufsgeheimnisses oder der körperlichen Unversehrtheit, b) Wucher, c) Betrug, d) Steuerstraftaten oder e) Straftaten im Zusammenhang mit anderen Verstößen gegen das Gesellschafts-, Insolvenz- oder Verbraucherschutzrecht; solchen Straftaten stehen kleinere Vorfälle gleich, die sich kumulativ auf seinen guten Leumund auswirken, 2. er in seinem bisherigen geschäftsbedingten Umgang mit Aufsichts- und Regulierungsbehörden nicht …

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