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§ 30 KrZwMG – Pflichten zur Information des Kreditnehmers

(1) Nach der Übertragung eines notleidenden Kreditvertrags oder von Ansprüchen hieraus auf einen Kreditkäufer hat der Kreditkäufer oder der Kreditdienstleister vor der ersten Durchsetzungsmaßnahme und immer dann, wenn der Kreditnehmer es verlangt, dem Kreditnehmer in Textform in klarer und verständlicher Weise mindestens Folgendes mitzuteilen: 1. Informationen über den erfolgten Übergang des Kreditvertrags oder der Ansprüche hieraus einschließlich des Datums des Übergangs, 2. den Namen und die Kontaktdaten des Kreditkäufers und, sofern vorhanden, von dessen Vertreter, 3. im Fall der Beauftragung eines Kreditdienstleisters den Namen und die Kontaktdaten des Kreditdienstleisters, 4. im Fall der Beauftragung eines Kreditdienstleistungsinstituts einen Nachweis über die Erlaubnis des Kreditdienstleistungsinstituts nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder die dieser Erlaubnis entsprechende Zulassung eines anderen Vertragsstaats nach den dortigen nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167, 5. im Fall der Auslagerung von Kreditdienstleistungen an ein Auslagerungsunternehmen den Namen und die Kontaktdaten des Auslagerungsunternehmens, 6. an deutlich erkennbarer Stelle in der …

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