§ 34 KrZwMG – Prüfungspflichten; Verordnungsermächtigung
(1) Ist ein Kreditdienstleistungsinstitut verpflichtet, seinen Jahresabschluss prüfen zu lassen, hat der Abschlussprüfer als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditdienstleistungsinstituts zu prüfen. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Kreditdienstleistungsinstitut die Anzeigepflichten nach § 10 Absatz 6 und § 35 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung aufgrund des § 35 Absatz 4, sowie nach § 36 Absatz 3 Satz 1 erfüllt hat.
(2) Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob das Kreditdienstleistungsinstitut den Pflichten nach den §§ 14, 17 bis 20, 22 und 28 bis 30 nachgekommen ist.
(3) § 30 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2, über den Zeitpunkt ihrer Durchführung und über den Inhalt der Prüfungsberichte sowie über das Format für …
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