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§ 35 KrZwMG – Anzeigepflichten der Kreditdienstleistungsinstitute; Verordnungsermächtigung

(1) Kreditdienstleistungsinstitute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich Folgendes anzuzeigen: 1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der fachlichen Eignung, der Zuverlässigkeit und der zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, und unter Angabe des Ergebnisses der Beurteilung dieser Anforderungen durch das anzeigende Kreditdienstleistungsinstitut, sowie den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht sowie die Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Kreditdienstleistungsinstituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der fachlichen Eignung, der Zuverlässigkeit und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen, 2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Kreditdienstleistungsinstituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich, 3. die Änderung der Rechtsform und die Änderung der Firma oder der registermäßigen Bezeichnung …

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