Rechtsbibliothek

§ 37 KrZwMG – Befugnisse der Bundesanstalt

(1) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sicherzustellen, insbesondere wenn 1. ein Kreditinstitut Informationen nach § 6 Absatz 1 oder Daten nach § 6 Absatz 3 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. ein Kreditkäufer oder sein Vertreter die in § 7 vorgesehene Anforderung nicht erfüllt, 3. ein Kreditkäufer oder sein Vertreter die in § 8 vorgesehenen Daten nicht übermittelt, 4. ein Kreditkäufer entgegen § 9 Absatz 1 keinen Vertreter bestellt, 5. ein Auslagerungsunternehmen einen schweren Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 begeht, 6. die in § 14 Absatz 2 vorgesehenen Regelungen für die Unternehmensführung und die Verfahren der internen Kontrolle des Kreditdienstleistungsinstituts keine Garantie dafür bieten, dass die Rechte der Kreditnehmer geachtet und die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden, 7. die Grundsätze eines Kreditdienstleistungsinstituts für eine ordnungsgemäße Behandlung der Kreditnehmer im Sinne des § 14 Absatz 3 unzureichend sind, 8. mit den in § 14 Absatz 4 …

Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).