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§ 13 KSpG – Planfeststellung

(1) Der Plan darf nur festgestellt oder die Plangenehmigung nur erteilt werden, wenn 1. sichergestellt ist, dass unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit die Errichtung und der Betrieb des geplanten Kohlendioxidspeichers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen und überwiegende private Belange nicht entgegenstehen, 2. die Langzeitsicherheit des Kohlendioxidspeichers einschließlich des Schutzes des Grundwassers im Hinblick auf die Verwendung als Trinkwasser gewährleistet ist, 3. Gefahren für Mensch und Umwelt im Übrigen nicht hervorgerufen werden können, 4. die erforderliche Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt getroffen wird, insbesondere durch Verhinderung von erheblichen Unregelmäßigkeiten; die erforderliche Vorsorge für Kohlendioxidspeicher nach § 2 Absatz 3 und 5 bestimmt sich nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, 5. die nach § 12 Absatz 2 einzureichenden Unterlagen den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, 6. der Antragsteller sicherstellen kann, dass der Kohlendioxidstrom den Anforderungen des § 24 entspricht, 7. der Antragsteller die von der zuständigen Behörde …

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