§ 17 KSpG – Stilllegung
(1) Die Stilllegung bedarf der Genehmigung.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung der Stilllegung sind Unterlagen über den Grund der Stilllegung und ein Stilllegungs- und Nachsorgekonzept beizufügen. Das Stilllegungs- und Nachsorgekonzept besteht aus dem aktualisierten Sicherheitsnachweis nach § 19 und aus einem aktualisierten Überwachungskonzept nach § 20 unter Beachtung der Bestimmungen der Anlage 2 Nummer 2.
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. das Stilllegungs- und Nachsorgekonzept den gesetzlichen Anforderungen entspricht, 2. sichergestellt ist, dass nach der Stilllegung und während der Nachsorge die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt werden, sowie 3. sonstige öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Behörde kann erforderliche Anordnungen treffen, um die Genehmigungsfähigkeit der Stilllegung herzustellen.
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