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§ 3 KSpG – Begriffsbestimmungen

Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. dauerhafte Speicherung Injektion und behälterlose Lagerung von Kohlendioxid und Nebenbestandteilen des Kohlendioxidstroms in tiefen unterirdischen Gesteinsschichten mit dem Ziel, auf unbegrenzte Zeit eine Leckage zu verhindern; 2. erhebliche Unregelmäßigkeit jede Unregelmäßigkeit bei den Injektions- oder Speichervorgängen oder in Bezug auf den Zustand des Speicherkomplexes als solchen oder beim Transport von Kohlendioxid, die mit einem Leckagerisiko oder einem Risiko für Mensch oder Umwelt behaftet ist; 3. Forschungsspeicher Speichervorhaben zur Erforschung, Entwicklung und Erprobung neuer Materialien, Produkte und Verfahren, in die insgesamt weniger als 100 000 Tonnen Kohlendioxid injiziert werden; 4. Gesteinsschichten abgrenzbare Bereiche im geologischen Untergrund, die aus einer oder mehreren Gesteinsarten zusammengesetzt sind; 5. hydraulische Einheit räumlich abgegrenzter Bereich, der aus einer oder mehreren Gesteinsschichten besteht und dessen Porenraum hydraulisch verbunden ist; 6. Kohlendioxidleitungen dem Transport des Kohlendioxidstroms dienende Leitungen, einschließlich der dem Leitungsbetrieb dienenden …