§ 4a KSpG – Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Kohlendioxidleitungen
(1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dabei sind die folgenden Maßgaben und Vorschriften entsprechend anzuwenden: 1. die Maßgaben des § 43a Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für das Anhörungsverfahren, 2. die Maßgaben des § 43b Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes für Abstimmungserfordernisse zwischen Behörden sowie zur Zustellung und Bekanntgabe, 3. die Maßgaben des § 43c des Energiewirtschaftsgesetzes über die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung, 4. die Maßgaben des § 43d des Energiewirtschaftsgesetzes für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens, 5. § 43f Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 erste Alternative, Nummer 2 und 3 und Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes über Änderungen oder Erweiterungen im Anzeigeverfahren, 6. § 43g des Energiewirtschaftsgesetzes über die Beauftragung eines Projektmanagers, 7. § 43i des Energiewirtschaftsgesetzes über die Überwachung eines Vorhabens, 8. § 43j des Energiewirtschaftsgesetzes über die Verlegung von …