§ 4c KSpG – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. nähere Vorschriften festzulegen über a) die von der Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ausgenommenen Anlagen nach § 4 Absatz 3 Satz 1, b) Einzelheiten des in § 4a geregelten Planfeststellungsverfahrens sowie Plangenehmigungsverfahrens, 2. Einzelheiten zu den in § 4a Absatz 3 Satz 1 geregelten Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrechten, vorzeitigen Besitzeinweisungen und der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns festzulegen; 3. Anforderungen an die Planung für die Verlegung von Kohlendioxidleitungen festzulegen; 4. Anforderungen an die technische Sicherheit von Kohlendioxidleitungen, ihre Errichtung und ihren Betrieb festzulegen, 5. das Verfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach den Nummern 3 und 4 zu regeln, insbesondere zu bestimmen, a) dass und wo die Errichtung von Kohlendioxidleitungen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Kohlendioxidleitungen betreffende Umstände …
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