Rechtsbibliothek

§ 31 KStoffTechAusbV – Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. | | | | --- | --- | | „Herstellen einer mechanischen Baugruppe“ | mit 25 Prozent, | 2. | | | | --- | --- | | „Herstellen von Mehrschichtkautschukteilen“ | mit 35 Prozent, | 3. | | | | --- | --- | | „Verfahrenstechnische Systeme“ | mit 20 Prozent, | 4. | | | | --- | --- | | „Produktionsplanung und -analyse“ | mit 10 Prozent | sowie 5. | | | | --- | --- | | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 32 – wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“, 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ sowie 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.