§ 11 KStTG – Zu meldende Informationen
(1) Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Informationen zu melden: 1. zum Anbieter: a) sein Name und gegebenenfalls seine Firma, b) seine Anschrift, c) seine Steueridentifikationsnummer oder deren funktionale Entsprechung und d) falls vorhanden, die ihm nach § 17 Absatz 3 erteilte Registriernummer und die globale Rechtsträgerkennung, 2. für jeden zu meldenden Nutzer sowie jede zu meldende beherrschende Person: a) die Informationen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis d sowie den Geburtsort, sofern der Anbieter nach innerstaatlichem Recht verpflichtet ist, diesen zu beschaffen und zu melden, und b) für jede Art von einem zu meldenden Kryptowert, für den der Anbieter innerhalb des Meldezeitraums eine zu meldende Transaktion durchgeführt hat: - aa) die vollständige Bezeichnung der Art des zu meldenden Kryptowerts, - bb) bei Erwerben gegen eine Fiat-Währung den gezahlten aggregierten Gesamtbruttobetrag, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Transaktionen, - cc) bei Verkäufen gegen eine Fiat-Währung den erhaltenen aggregierten Gesamtbruttobetrag, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Transaktionen, - dd) bei Erwerben gegen …