§ 10 KVBG – Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen die zu bezuschlagenden Gebote und den Steinkohlezuschlag.
(2) Der Gebotstermin für die Ausschreibung 1. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 ist der 1. September 2020, 2. im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 ist der erste Werktag des Monats, der vier Monate nach dem Gebotstermin nach Nummer 1 liegt, 3. mit dem Zieldatum 2022 liegt 20 Monate vor diesem Zieldatum, 4. mit dem Zieldatum 2023 liegt 21 Monate vor diesem Zieldatum, 5. mit dem Zieldatum 2024 liegt 28 Monate vor diesem Zieldatum, 6. mit dem Zieldatum 2025 liegt 32 Monate vor diesem Zieldatum und 7. mit dem Zieldatum 2026 liegt 34 Monate vor diesem Zieldatum .
(3) Ergibt die Ermittlung des Ausschreibungsvolumens nach § 6 für eines der Zieldaten 2022 bis 2026, dass das Ausschreibungsvolumen null oder negativ ist, führt die Bundesnetzagentur für dieses Zieldatum kein Ausschreibungsverfahren durch.
(4) Liegt eine Woche vor dem Gebotstermin nach Absatz 2 Nummer 1 noch keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission zu den Teilen 2 und 3 vor, kann die Bundesnetzagentur die Fristen und Termine nach Absatz 2 Nummer 1 und den §§ 11 und 21 Absatz …
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