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§ 14 KVBG – Anforderungen an Gebote

(1) Der Bieter muss das Gebot in Schriftform abgeben und hierbei jeweils die folgenden Angaben machen: 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter keine natürliche Person ist, sind auch anzugeben: a) der Unternehmenssitz und b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter), 2. den Namen der Steinkohleanlage, für die das Gebot abgegeben wird, 3. die Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken, soweit die Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene verfügt und die Zuordnung bei der Gebotsabgabe nach § 13 Absatz 2 mitgeteilt wird, 4. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird, 5. die Gebotsmenge in Megawatt Nettonennleistung mit drei Nachkommastellen, 6. den Gebotswert in Euro mit zwei Nachkommastellen pro Megawatt Nettonennleistung, 7. den Standort der Steinkohleanlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Angabe von Bundesland, Landkreis, Gemeinde und postalischer Adresse, 8. den regelverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes, in dessen Regelzone sich die …