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Anlage 3 KVBG – (zu § 50) Vergütung Zeitlich gestreckte Stilllegung

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3203 – 3204)

Die Vergütung von vorläufig Stillzulegenden Anlagen nach § 50 wird nach folgender Formel festgesetzt:

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Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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