§ 12 KWKAusV – Ausschluss von Geboten
(1) Die ausschreibende Stelle schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn 1. die Voraussetzungen für die Teilnahme und die Anforderungen an und Formatvorgaben für Gebote nicht vollständig erfüllt sind, 2. bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden Stelle die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, oder die Sicherheit nach § 10 nicht vollständig geleistet worden sind oder dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden konnten, 3. der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung geltenden Höchstwert überschreitet, 4. die elektrische Leistung der KWK-Anlagen, sofern kein Fall des § 8 Absatz 3 Satz 2 vorliegt, in den Fällen der Ausschreibungen a) für KWK-Anlagen nicht zwischen mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 50 000 Kilowatt liegt, b) für innovative KWK-Systeme nicht zwischen mehr als 500 bis einschließlich 10 000 Kilowatt liegt, 5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält, 6. das Gebot nicht den Festlegungen der ausschreibenden Stelle oder den Vorgaben der völkerrechtlichen Vereinbarung entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen, 7. in dem Gebot oder den nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 …