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§ 3 KWKAusV – Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen

(1) Das Ausschreibungsvolumen der jährlichen Gebotstermine am 1. Juni und am 1. Dezember beträgt jeweils 100 Megawatt elektrische KWK-Leistung.

(2) Von dem Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 entfallen 1. im Jahr 2017 100 Megawatt auf die Ausschreibung für KWK-Anlagen, 2. in den Jahren 2018 bis 2025: a) 150 Megawatt auf die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und b) 50 Megawatt auf die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme.

Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für die Verteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens für die Jahre ab 2026 vor.

(3) Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um 1. das Ausschreibungsvolumen des vorangegangenen Gebotstermins, für das aufgrund von § 11 Absatz 3 Satz 2 keine Zuschläge erteilt wurden, oder 2. das Ausschreibungsvolumen vorangegangener Gebotstermine, für das der Zuschlag entwertet worden ist.