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§ 24 KWKG 2016 – Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid, elektronisches Verfahren

(1) Die Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern ist dem Betreiber des Wärmespeichers auf Antrag zu erteilen, wenn der Neubau des Wärmespeichers die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt. Der Antrag des Betreibers des Wärmespeichers muss enthalten: 1. die erforderlichen Angaben zum Antragsteller wie Name und Anschrift, 2. eine detaillierte Beschreibung des Projektes einschließlich der Angaben über das Wärmespeichervolumen, einer Auflistung der Investitionskosten und des Datums der Inbetriebnahme sowie eine Darlegung anhand geeigneter Nachweise, dass die beantragte Zuschlagzahlung für die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erforderlich ist, 3. eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellte Berechnung der Wärmeverluste, 4. einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach § 23 Absatz 1 und 2, 5. Angaben zum zuständigen Übertragungsnetzbetreiber, 6. eine Bestätigung, dass der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist, und 7. eine Bestätigung, dass gegen den Antragsteller keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur …

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