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§ 31 KWKG 2016 – Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung

(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen mit Ausnahme von Anlagen, die erneuerbare Energieträger einsetzen, können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronisch oder schriftlich einen Herkunftsnachweis beantragen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Anlagenbetreibers, 2. den Standort, die Bezeichnung und den Typ der Anlage, 3. die elektrische und die thermische Leistung der Anlage, 4. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, 5. den Nutzungsgrad und die Stromkennzahl der Anlage, 6. die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge und den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, 7. die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und die gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge, 8. den oder die eingesetzten Energieträger sowie dessen oder deren unteren Heizwert, 9. die Verwendung der Nutzwärme, 10. das Ausstellungsdatum und das ausstellende Land sowie eine eindeutige Kennnummer, 11. ob und in welchem Umfang die Anlage Gegenstand von Investitionsförderung war, 12. ob und in welchem Umfang die …

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