§ 231 LAG – Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen
Es werden gewährt 1. Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch, 2. Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).