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§ 233 LAG – Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch

(1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel gewährt 1. Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260), 2. Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300), 3. Härteleistungen (§§ 301, 301a), 4. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§§ 302, 303).

(2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können auch an Erben von Geschädigten gewährt werden.

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