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§ 16 LAnpG – Inhalt des Vertrages

(1) Der Vertrag muß mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den Namen oder die Firma und den Sitz der an dem Zusammenschluß beteiligten LPG; 2. die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder LPG als Ganzes gegen Gewährung der Mitgliedschaft der übernehmenden LPG; 3. die Einzelheiten für den Erwerb der Mitgliedschaft bei der übernehmenden LPG; 4. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der LPG als für Rechnung der übernehmenden LPG vorgenommen gelten; 5. den Stichtag der Schlußbilanz für die übertragende LPG.

(2) Für den Vertrag ist die schriftliche Form erforderlich.