§ 8 LAnpG – Vorbereitung der Vollversammlung
Von der Einberufung der Vollversammlung an sind in dem Geschäftsraum der LPG zur Einsicht der Mitglieder mindestens 14 Tage vorher auszulegen: 1. der Teilungsplan und seine Anlagen; 2. die Bilanz der LPG; 3. der nach § 6 vorzulegende Teilungsbericht; 4. der Bericht der Revisionskommission sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 2.