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§ 21 LAP-gbautDV – Schriftliche Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Es kann hierzu von den Ausbildungsbehörden Vorschläge verlangen. Die vier schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Aufgabenbereichen auszuwählen: 1. allgemeine und fachbezogene Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, 2. je nach Fachrichtung: a) Hochbau und Bauingenieurwesen: Anfertigen eines Entwurfs für eine Baumaßnahme kleineren Umfangs aus dem Bereich der Bauverwaltung unter Zugrundelegung der geltenden Vorschriften oder eine baufachliche Stellungnahme zu einem solchen Entwurf oder b) Maschinenbau/Versorgungstechnik und Elektrotechnik/Nachrichtentechnik: Anfertigen eines Entwurfs aus dem Bereich der technischen Gebäudeausrüstung für eine Maßnahme kleineren Umfangs aus dem Bereich der Bauverwaltung einschließlich Festlegung und Begründung der Systeme und Anlagenteile, Berechnung und Bemessung, zeichnerische Darstellung (gegebenenfalls auch schematisch), Anlagenbeschreibung und Kostenberechnung nach DIN 276 unter Zugrundelegung der geltenden Vorschriften und 3. für alle Fachrichtungen zwei Aufgaben aus folgenden Gebieten: a) Aufstellung von Mengenberechnungen, Leistungsbeschreibungen einschließlich Kostenermittlung und b) …

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