Rechtsbibliothek

§ 15 LAP-hDBiblV – Durchführung der praktischen Ausbildung

(1) Die Praktika werden bei folgenden Stellen durchgeführt: 1. Praktikum I bei der jeweils eigenen Bibliothek und 2. Praktikum II bei einer anderen der in § 3 Abs. 2 genannten Bibliotheken.

In begründeten Ausnahmefällen können auch beide Praktika bei der jeweils eigenen Bibliothek, einer der anderen Bibliotheken nach § 3 Abs. 2 oder bei einer Universitätsbibliothek eines Landes durchgeführt werden.

(2) Die praktische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Bereiche: 1. Bestandsaufbau, 2. Bestandserschließung, 3. Benutzungs-, Informations- und Beratungsdienst, 4. Einsatz der Informationstechnik in Bibliotheken, 5. Bibliotheksbau und technische Einrichtungen sowie 6. Organisation, allgemeine Verwaltung und Leitungsaufgaben.

(3) Jede Ausbildungsbibliothek erstellt einen Ausbildungsplan, der Art und Dauer der Tätigkeit der Referendarinnen und Referendare während der Ausbildung in den einzelnen Bereichen der Bibliothek regelt. Der Ausbildungsplan ist der jeweiligen Einstellungsbehörde vorzulegen; die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Ausfertigung.

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