Rechtsbibliothek

§ 8 LAP-hDBiblV – Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

(1) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - die Bewerberinnen zu Bibliotheksreferendarinnen und die Bewerber zu Bibliotheksreferendaren ernannt.

(2) Die Referendarinnen und Referendare unterstehen der Dienstaufsicht der jeweiligen Einstellungsbehörde. Während der Abordnung zu anderen Behörden unterstehen sie zusätzlich auch deren Dienstaufsicht.

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