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§ 21 LAP-htVerwDV – Prüfungskommissionen

(1) Die Große Staatsprüfung wird vor einer Prüfungskommission der jeweiligen Fachrichtung oder des jeweiligen Fachgebiets abgelegt. Für die häusliche Prüfungsarbeit, die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können in einer Fachrichtung oder in einem Fachgebiet mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Baureferendarinnen und Baureferendare, die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten dies erfordern. Die Vorsitzenden, ihre Vertretungen und die sonstigen Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberprüfungsamtes aus den Prüfungsausschüssen ausgewählt.

(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind 1. die oder der Vorsitzende des der Fachrichtung oder dem Fachgebiet entsprechenden Prüfungsausschusses oder ihre Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender und 2. mindestens drei Beamtinnen oder Beamte des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Prüfende. Eine oder einer der Prüfenden kann auch dem höheren …

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