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§ 31 LAP-htVerwDV – Gesamtergebnis

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis fest. Dabei werden berücksichtigt 1. die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit 20 vom Hundert, 2. die Durchschnittspunktzahl der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit insgesamt 30 vom Hundert und 3. die Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 50 vom Hundert.

Durchschnittspunktzahlen werden auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet. In Grenzfällen können die Bewertungen während der Ausbildung, die Leistungsnachweise und der Gesamteindruck - hierzu gehört auch der Vortrag (§ 27 Abs. 7) - den Ausschlag geben. Die für die Bildung des Gesamtergebnisses maßgebende Durchschnittsnote darf dabei um nicht mehr als die Punktzahl 0,1 angehoben werden. Das Anheben der Durchschnittsnote darf auf das Bestehen der großen Staatsprüfung keinen Einfluss haben.

(2) Das Gesamtergebnis lautet bei einer Durchschnittspunktzahl

| | | | | --- | --- | --- | | 1. | von 1,00 bis 1,49 | "sehr gut", | | 2. | von 1,50 bis 2,44 | "gut", | | 3. | von 2,45 bis 3,34 | "befriedigend" und | | 4. | von 3,35 bis 4,00 | "ausreichend". |

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