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§ 27 LAP-mftDBwV – Schriftliche Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Die Aufgaben der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten sind aus den folgenden Prüfungsgebieten auszuwählen: 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, 2. Allgemeine mathematische und naturwissenschaftlich-technische Grundlagen und 3. Brandschutz.

(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Prüfungsaufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben. Soweit Hilfsmittel benötigt und nicht zur Verfügung gestellt werden, wird dies rechtzeitig bekannt gegeben.

(3) An einem Tag wird nur eine Prüfungsaufgabe gestellt. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben.

(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

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