§ 27 LASaarEG – Überleitung der saarländischen Unterhaltshilfe
(1) An Personen, die über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz hätten beziehen können, wird Unterhaltshilfe auf Lebenszeit nach Maßgabe des Lastenausgleichsgesetzes gewährt, an Vollwaisen jedoch Unterhaltshilfe auf Zeit bis zur Vollendung des 18. oder, wenn sie noch in Ausbildung stehen, des 25. Lebensjahres. An Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen, deren Vermögensschäden in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin entstanden sind, wird an Stelle der bisherigen Unterhaltshilfe Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301, 301a des Lastenausgleichsgesetzes gewährt. Wurde Unterhaltshilfe wegen eines Vermögensschadens bezogen, der durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entstanden ist, wird Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz nur so lange gewährt, als Entschädigungsleistungen auf Grund der Wiedergutmachungsgesetzgebung nicht gewährt werden können.
(2) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen wird die Unterhaltshilfe oder die …