§ 30 LASaarEG – Überleitung anhängiger Verfahren
(1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren über Unterhaltshilfe nach dem saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetz gilt folgendes: 1. Anträge auf Gewährung von Unterhaltshilfe werden, wenn noch kein Vorbescheid erteilt ist, nach den Verfahrensvorschriften des Lastenausgleichsgesetzes weiterbehandelt. Ist ein Vorbescheid bereits erteilt, so entscheidet über einen Einspruch, sofern durch das Ausgleichsamt nicht abgeholfen wird, der Ausgleichsausschuß. 2. Die bei dem Beschwerdeausschuß anhängigen Verfahren werden auf die Beschwerdeausschüsse nach dem Lastenausgleichsgesetz übergeleitet; das gilt auch für Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt werden, sofern der angefochtene Bescheid bereits vor diesem Zeitpunkt ergangen ist. 3. Die bei dem Oberverwaltungsgericht anhängigen Rechtsbeschwerden werden als Anfechtungsklagen nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Verwaltungsgericht übergeleitet. Dies gilt auch für Rechtsbeschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt werden, sofern die angefochtene Entscheidung des Beschwerdeausschusses bereits vor diesem Zeitpunkt ergangen ist.
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