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§ 13 LFGB – Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den Fällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, in den Fällen der Nummer 3, soweit diese zu Regelungen über das Herstellen oder Behandeln ermächtigt, und Nummer 4 auch zur Erfüllung der in § 1 Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, 1. bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln a) die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gemische aus Stoffen, Gegenstände oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken, b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben, 2. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen zu stellen, 3. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von a) bestimmten Lebensmitteln, b) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 von einer amtlichen Untersuchung abhängig zu machen, 4. vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach dem Gewinnen amtlich zu untersuchen sind, 5. das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten Stoffen …