§ 18 LmhFortbPrüfV – Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung umfasst 1. eine Projektarbeit auf der Grundlage von § 12 oder § 13, 2. eine Arbeitsaufgabe auf der Grundlage von § 12 oder § 13, jeweils in Kombination mit § 15, sowie 3. eine Gesprächssimulation auf der Grundlage von § 14 oder § 15.
(2) Das Projekt für die Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben; Vorschläge der zu prüfenden Person können berücksichtigt werden.