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§ 20 LNGV – Kostenmindernde Erlöse und Erträge

Sonstige Erlöse und Erträge müssen, soweit sie sachlich dem Anlagenbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung der LNG-Anlage zu entnehmen sind, von den Kosten abgezogen werden. Dies betrifft insbesondere: 1. aktivierte Eigenleistungen, 2. Zins- und Beteiligungserträge, 3. Zuschüsse oder 4. sonstige Erträge und Erlöse.

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