§ 30 LuftBO – Bordbuch
(1) Für jedes Luftfahrzeug mit Ausnahme der Luftsportgeräte ist ein Bordbuch zu führen.
(2) Das Bordbuch ist den für die Nachprüfung des Luftfahrzeugs nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät zuständigen Stellen bei der Prüfung vorzulegen. Die zuständigen Luftfahrtbehörden können die Einsicht in das Bordbuch jederzeit verlangen.
(3) Das Bordbuch muß enthalten: 1. Das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen; 2. Art, Muster, Geräte- und Werknummer des Luftfahrzeugs; 3. für die durchgeführten Flüge a) Ort, Tag, Zeit (GMT) des Abflugs und der Landung sowie die Betriebszeit; die an einem Tage während des Flugbetriebs auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung durchgeführten Flüge können unter Angabe der Anzahl der Flüge und der gesamten Betriebszeit eingetragen werden, b) Name des verantwortlichen Luftfahrzeugführers, c) Anzahl der zur Besatzung gehörenden Personen, d) Anzahl der Fluggäste, e) technische Störungen und besondere Vorkommnisse während des Fluges, f) Gesamtbetriebszeit und Betriebszeit nach der letzten Grundüberholung; 4. Angaben über die Instandhaltung und Nachprüfung des Luftfahrzeugs.
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