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§ 17 LuftPersV – Mindestalter für den Beginn der Ausbildung

Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt 1. 14 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte, 2. 15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 3. 16 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte, 4. 17 Jahre für a) Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, b) Flugingenieure, c) Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder, d) Prüfer von Luftfahrtgerät und e) Flugdienstberater.

Die nach § 5 zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.