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§ 24 LuftPersV – Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis

Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal richten sich für 1. zugelassene Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, 2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach dieser Verordnung, 3. Ausbildungsbetriebe für die Ausbildung nach § 106 nach dieser Verordnung, 4. Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Personal nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.